Der älteste Schachklub Hessens heißt Sie herzlich willkommen
Verein

Schachklub 1858
Gießen e.V.


Spielabend:
Dienstags, ab 19.30 Uhr


Jugend:
Samstags, ab 14.00 Uhr


Spiellokal:
Mohrunger Stube in der
Kongresshalle Gießen
Eingang Stadtbibliothek

Gäste sind herzlich willkommen !

Bank: VB Mittelhessen
BLZ 51390000 - Kto.9426400

Satzung


Stadtmeisterschaft 2006
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zur Stadtmeisterschaft

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SK 1858 Gießen e.V. - Satzung

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Name und Sitz
  1.1.1. Der Verein führt den Namen "Schachklub 1858 Gießen e.V.".
   1.1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2. Zweck
  1.2.1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung sowie Verbreitung des Schachspiels und dessen Ausübung als sportliche Disziplin.
  1.2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs, durch die Teilnahme an Meisterschaften aller Art und durch Hinführen der Jugend zum Schach verwirklicht.
  1.2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1.3. Gemeinnützige Verwendung der Mittel
  1.3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1.3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  1.3.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  1.3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.4. Geschäftsjahr
  1.4.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Mitgliedschaft

2.1. Arten der Mitgliedschaft
Der Verein hat
  2.1.1. ordentliche Mitglieder ab 18 Jahre
  2.1.2. ordentliche Mitglieder unter 18 Jahre
  2.1.3. fördernde Mitglieder und
  2.1.4. Ehrenmitglieder.
2.2. Aufnahme von Mitgliedern
  2.2.1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können fördernde Mitglieder werden.
  2.2.2. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2.2.3. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
2.3. Ehrenmitgliedschaft
  2.3.1. Eine Ehrenmitgliedschaft kann in Anerkennung besonderer Verdienste auf Vorschlag des Vorstandes  durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie andere Vereinsmitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
2.4. Ende der Mitgliedschaft
  2.4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
  2.4.2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig und muss diesem spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein.
2.5. Der Ausschluss eine Mitgliedes
  2.5.1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn er die Belange oder das Ansehen des Vereins gröblich verletzt oder wenn er sich grober Verstöße gegen den Verein, die Vereinskameradschaft oder gegen Anordnungen Weisungsbefugter schuldig macht.
  2.5.2. Der Vorstand benachrichtigt das Mitglied schriftlich über den beabsichtigten Ausschluss und dessen Begründung und gibt dem Mitglied die Gelegenheit einer Erwiderung.
  2.5.3. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen und sofort wirksam.
  2.5.4. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, seine Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen; diese kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss rückgängig machen.
  2.5.5. Wenn ein Mitglied der Aufforderung zur Zahlung der Beiträge trotz Mahnung nicht nachkommt oder wenn er sich durch Verlegung seines Wohnsitzes der Mahnung entzieht, kann er durch Beschluss des  Vorstandes ohne weiteres Verfahren aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  2.5.6. Das ausscheidende Mitgliede bleibt zum Ende der laufenden, in der Beitragsordnung festgelegten Abrechnungsperiode zur Beitragszahlung verpflichtet. Alle weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben nach dem Ausscheiden bestehen.
  2.5.7. Ein Mitglied hat nach Beendigung seiner Mitgliedschaft keinen Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft geltend gemacht und begründet werden.
2.6. Beiträge
  2.6.1. Die Höhe des bei der Aufnahme zu entrichtenden Eintrittsgeldes sowie die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge werden durch eine Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2.6.2. Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen Beitragsermäßigungen zu gewähren.
2.7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  2.7.1. Die Mitglieder sind berechtigt , im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2.7.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
  2.7.3. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  2.7.4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß V.) verpflichtet.
  2.7.5. Von dieser Pflicht kann der Vorstand auf Antrag entbinden.
  2.7.6. Die Mitglieder haben das Spielmaterial und sonstiges Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln und den Anweisungen des Vorstands zu folgen.
2.8. Stimmrecht und Wählbarkeit
  2.8.1. Die Mitglieder erhalten mit vollendetem 16. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht.
  2.8.2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2.8.3. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  2.8.4. Die Wahl in den Vorstand ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
  2.8.5. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können als Zuhörer mit Rederecht an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Der Vorstand kann Gäste einladen oder zulassen.

3. Organe des Vereins.

3.1. Die Organe des Vereins sind:
  3.1.1. Die Mitgliederversammlung
  3.1.2. Der Vorstand
  3.1.3. Ausschüsse oder gewählte Gremien.

3.2. Die Mitgliederversammlung
  3.2.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  3.2.2.  Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
  3.2.3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
  3.2.3.1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  3.2.3.2. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
  3.2.3.3. Entgegennahme der Berichte der  Kassenprüfer
  3.2.3.4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  3.2.3.5. Erlass und Änderung der Beitragsordnung
  3.2.3.6. Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
  3.2.3.7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  3.2.3.8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3.2.4. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres zusammen.
  3.2.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
  3.2.6. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand beschlossen.
  3.2.7. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur den Antrag bzw. Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung beinhalten.
  3.2.8. Ort und Zeit der Versammlung sind mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  3.2.9. Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
  3.2.10. Dringlichkeitsanträge können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden.
  3.2.11. Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sind als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen.
  3.2.12. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3.2.13. Bei Beginn der Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  3.2.14. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3.2.15. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3.2.16. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

3.3. Der Vorstand
  3.3.1. Der Vorstand besteht mindestens aus
  3.3.1.1. dem 1.Vorsitzenden
  3.3.1.2. dem 2.Vorsitzenden
  3.3.1.3. dem Schatzmeister
  3.3.1.4. dem Schriftführer
  3.3.1.5. dem Turnierleiter
  3.3.1.6. dem Jugendleiter
  3.3.2. Die Mitgliederversammlung kann nach Bedarf weitere Beisitzer in den Vorstand wählen.
  3.3.3. Verschiedene Ämter des Vorstandes können in einer Person vereinigt sein, jedoch kann der 1.Vorsitzende nicht gleichzeitig das Amt des 2.Vorsitzenden und nicht das Amt des Schatzmeisters bekleiden. Alle anderen  Ämterkombinationen sind zulässig.
  3.3.4. Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich  Beide Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
  3.3.5. Innerhalb des Vereins ist der 2.Vorsitzende der Vertreter des 1.Vorsitzenden.
  3.3.6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl eines Vorstandes.
  3.3.7. Wiederwahl ist zulässig.
  3.3.8. Der 1.Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter entscheidet unaufschiebbare Angelegenheiten vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes
bei dessen nächster Sitzung.
  3.3.9. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darüber kann er selbständig befinden.
  3.3.10. Der Vorstand ist berechtigt, eine Turnierordnung zu erlassen. Diese ist für Vereinsturniere verbindlich.
  3.3.11. Der Vorstand führt regelmäßig Vorstandssitzungen durch. Diese werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet.
  3.3.12. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen ist, darunter mindestens der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende.
  3.3.13. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
  3.3.14. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist zu unterzeichnen vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten.
  3.3.15. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3.4. Rechnungsprüfer
  3.4.1. Die Kassenführung sowie die satzungsmäßige und gemeinnützige Verwendung der Mittel ist jährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen.
  3.4.2. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

3.5. Ausschüsse
  3.5.1. Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
  3.5.2. Diese sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

4. Auflösung des Vereins

  4.1. Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als drei Mitglieder hat.
  4.2. Für die Auflösung des Vereins ist eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen und mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
  4.3. Im Fall der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gießen, die das Vermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des  Sports zu verwenden hat.

5. Zusatz

  5.1. Soweit obenstehend der Begriff "schriftlich" verwendet wurde, schließt dies ausdrücklich elektronische Medien mit ein, so weit klargestellt ist, dass der Empfänger über entsprechende Möglichkeiten verfügt.

Die vorliegende Satzung wurde auf der Hauptversammlung vom 11.02.2003 von den anwesenden Mitgliedern des SK 1858 Gießen e.V. einstimmig beschlossen.

 Schachklub 1858 Gießen e.V.

Erfolge
Schachklub 1858 
Gießen e.V.
Gegründet im 
Oktober 1858 durch 
Otto v. Helmolt und 
Gustav Schmidtborn
Hessischer 
Mannschaftsmeister
1956, 1985, 1989
Teilnehmer Deutsche 
Mannschafts-
meisterschaft 1956
2. Bundesliga
1985-88,1989-91,
1993-94,1995-96
Der Klub stellte
3 x den Einzelmeister,
3 x die Damenmeisterin
und 1x den 
Jugendmeister
von Hessen




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