SK 1858 Gießen
e.V. - Satzung
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Name und Sitz
 1.1.1. Der Verein führt den Namen "Schachklub 1858 Gießen
e.V.".
  1.1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen und ist in das
Vereinsregister eingetragen.
1.2. Zweck
 1.2.1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung sowie
Verbreitung des Schachspiels und dessen Ausübung als sportliche
Disziplin.
 1.2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs, durch
die Teilnahme an Meisterschaften aller Art und durch Hinführen der Jugend
zum Schach verwirklicht.
 1.2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
1.3. Gemeinnützige Verwendung der Mittel
 1.3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 1.3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
 1.3.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
 1.3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
1.4. Geschäftsjahr
 1.4.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Mitgliedschaft
2.1. Arten der Mitgliedschaft
Der Verein hat
 2.1.1. ordentliche Mitglieder ab 18 Jahre
 2.1.2. ordentliche Mitglieder unter 18 Jahre
 2.1.3. fördernde Mitglieder und
 2.1.4. Ehrenmitglieder.
2.2. Aufnahme von Mitgliedern
 2.2.1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die
die Ziele des Vereins unterstützen. Juristische Personen, die die Ziele
des Vereins unterstützen, können fördernde Mitglieder werden.
 2.2.2. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
 2.2.3. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich einzureichen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
2.3. Ehrenmitgliedschaft
 2.3.1. Eine Ehrenmitgliedschaft kann in Anerkennung besonderer
Verdienste auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen
Rechte wie andere Vereinsmitglieder, sind aber von der Beitragspflicht
befreit.
2.4. Ende der Mitgliedschaft
 2.4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss
oder Streichung aus der Mitgliederliste.
 2.4.2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig und muss diesem
spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen
sein.
2.5. Der Ausschluss eine Mitgliedes
 2.5.1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn er die
Belange oder das Ansehen des Vereins gröblich verletzt oder wenn er sich
grober Verstöße gegen den Verein, die Vereinskameradschaft oder gegen
Anordnungen Weisungsbefugter schuldig macht.
 2.5.2. Der Vorstand benachrichtigt das Mitglied schriftlich über
den beabsichtigten Ausschluss und dessen Begründung und gibt dem Mitglied
die Gelegenheit einer Erwiderung.
 2.5.3. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen und sofort wirksam.
 2.5.4. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, seine Beschwerde
bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen; diese kann mit
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss rückgängig machen.
 2.5.5. Wenn ein Mitglied der Aufforderung zur Zahlung der Beiträge
trotz Mahnung nicht nachkommt oder wenn er sich durch Verlegung seines
Wohnsitzes der Mahnung entzieht, kann er durch Beschluss desÂ
Vorstandes ohne weiteres Verfahren aus der Mitgliederliste gestrichen
werden.
 2.5.6. Das ausscheidende Mitgliede bleibt zum Ende der laufenden,
in der Beitragsordnung festgelegten Abrechnungsperiode zur Beitragszahlung
verpflichtet. Alle weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben
nach dem Ausscheiden bestehen.
 2.5.7. Ein Mitglied hat nach Beendigung seiner Mitgliedschaft
keinen Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den
Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft
geltend gemacht und begründet werden.
2.6. Beiträge
 2.6.1. Die Höhe des bei der Aufnahme zu entrichtenden
Eintrittsgeldes sowie die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge werden
durch eine Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
 2.6.2. Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen
Beitragsermäßigungen zu gewähren.
2.7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
 2.7.1. Die Mitglieder sind berechtigt , im Rahmen des
Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 2.7.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und
den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
 2.7.3. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
 2.7.4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß
V.) verpflichtet.
 2.7.5. Von dieser Pflicht kann der Vorstand auf Antrag entbinden.
 2.7.6. Die Mitglieder haben das Spielmaterial und sonstiges
Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln und den Anweisungen des
Vorstands zu folgen.
2.8. Stimmrecht und Wählbarkeit
 2.8.1. Die Mitglieder erhalten mit vollendetem 16. Lebensjahr Wahl-
und Stimmrecht.
 2.8.2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
 2.8.3. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und können
nicht in den Vorstand gewählt werden.
 2.8.4. Die Wahl in den Vorstand ist mit Vollendung des 16.
Lebensjahres möglich.
 2.8.5. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können als Zuhörer mit
Rederecht an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Der Vorstand kann Gäste
einladen oder zulassen.
3. Organe des Vereins.
3.1. Die Organe des Vereins sind:
 3.1.1. Die Mitgliederversammlung
 3.1.2. Der Vorstand
 3.1.3. Ausschüsse oder gewählte Gremien.
3.2. Die Mitgliederversammlung
 3.2.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wird vom 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
 3.2.2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für
die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung.
 3.2.3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere
 3.2.3.1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
 3.2.3.2. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
 3.2.3.3. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
 3.2.3.4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
 3.2.3.5. Erlass und Änderung der Beitragsordnung
 3.2.3.6. Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
 3.2.3.7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
 3.2.3.8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
 3.2.4. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich im ersten
Quartal des Geschäftsjahres zusammen.
 3.2.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder 1/10 der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangen.
 3.2.6. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wird
vom Vorstand beschlossen.
 3.2.7. Die Tagesordnung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung kann nur den Antrag bzw. Zweck der
außerordentlichen Mitgliederversammlung beinhalten.
 3.2.8. Ort und Zeit der Versammlung sind mindestens 14 Tage vor dem
festgesetzten Termin allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
 3.2.9. Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen schriftlich mit
Begründung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem
Vorstand vorliegen.
 3.2.10. Dringlichkeitsanträge können mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden.
 3.2.11. Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des
Vereins sind als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen.
 3.2.12. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
 3.2.13. Bei Beginn der Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu
erstellen. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst.
 3.2.14. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
 3.2.15. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier
Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 3.2.16. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über
deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der
Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom
Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
3.3. Der Vorstand
 3.3.1. Der Vorstand besteht mindestens aus
 3.3.1.1. dem 1.Vorsitzenden
 3.3.1.2. dem 2.Vorsitzenden
 3.3.1.3. dem Schatzmeister
 3.3.1.4. dem Schriftführer
 3.3.1.5. dem Turnierleiter
 3.3.1.6. dem Jugendleiter
 3.3.2. Die Mitgliederversammlung kann nach Bedarf weitere Beisitzer
in den Vorstand wählen.
 3.3.3. Verschiedene Ämter des Vorstandes können in einer Person
vereinigt sein, jedoch kann der 1.Vorsitzende nicht gleichzeitig das Amt
des 2.Vorsitzenden und nicht das Amt des Schatzmeisters bekleiden. Alle
anderen Ämterkombinationen sind zulässig.
 3.3.4. Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende bilden den
geschäftsführenden Vorstand gemäß §26 BGB. Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich Beide Vorsitzende sind jeweils
allein vertretungsberechtigt.
 3.3.5. Innerhalb des Vereins ist der 2.Vorsitzende der Vertreter
des 1.Vorsitzenden.
 3.3.6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl eines
Vorstandes.
 3.3.7. Wiederwahl ist zulässig.
 3.3.8. Der 1.Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter entscheidet
unaufschiebbare Angelegenheiten vorbehaltlich der Zustimmung des
Vorstandes
bei dessen nächster Sitzung.
 3.3.9. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu
geben. Darüber kann er selbständig befinden.
 3.3.10. Der Vorstand ist berechtigt, eine Turnierordnung zu
erlassen. Diese ist für Vereinsturniere verbindlich.
 3.3.11. Der Vorstand führt regelmäßig Vorstandssitzungen durch.
Diese werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2.Vorsitzenden geleitet.
 3.3.12. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder erschienen ist, darunter mindestens der 1.Vorsitzende
oder der 2.Vorsitzende.
 3.3.13. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1.Vorsitzenden.
 3.3.14. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer zu
protokollieren. Das Protokoll ist zu unterzeichnen vom Sitzungsleiter und
dem Protokollanten.
 3.3.15. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
3.4. Rechnungsprüfer
 3.4.1. Die Kassenführung sowie die satzungsmäßige und
gemeinnützige Verwendung der Mittel ist jährlich von zwei
Rechnungsprüfern zu prüfen.
 3.4.2. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie
dürfen dem Vorstand nicht angehören.
3.5. Ausschüsse
 3.5.1. Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Aufgaben
Ausschüsse einsetzen.
 3.5.2. Diese sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
4. Auflösung des Vereins
 4.1. Der Verein ist aufzulösen, wenn
er weniger als drei Mitglieder hat.
 4.2. Für die Auflösung des Vereins ist eine gesonderte
Mitgliederversammlung einzuberufen und mit 4/5-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder zu beschließen.
 4.3. Im Fall der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seiner
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Gießen, die das Vermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen
Förderung des Sports zu verwenden hat.
5. Zusatz
 5.1. Soweit obenstehend der Begriff
"schriftlich" verwendet wurde, schließt dies ausdrücklich
elektronische Medien mit ein, so weit klargestellt ist, dass der
Empfänger über entsprechende Möglichkeiten verfügt.
Die vorliegende Satzung wurde auf der
Hauptversammlung vom 11.02.2003 von
den anwesenden Mitgliedern des SK 1858 Gießen e.V. einstimmig
beschlossen.
 Schachklub 1858
Gießen e.V. |